Satzung BiBerlin e.V.

Satzung BiBerlin e.V. vom 30. Oktober 2018

 

Präambel: 

Der Verein setzt sich für bisexuelle bzw. nicht-monosexuelle Menschen ein. Bisexualität bedeutet die Anziehung zu mehr als einem Geschlecht. Nicht-Monosexualität ist ein Übergriff für alle Orientierungen, die sich auf mehr als ein Geschlecht beziehen wie zum Beispiel bi, bi+, pan, omni, poly, ply, homoflexibel, heteroflexibel.

§ 1 – Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „BiBerlin e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Zweck des Vereins 

1. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen entgegenzuwirken und deren soziale Folgen zu lindern bzw. zu verhindern.

2. Der Verein will dazu beitragen, die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern.

3. Der Verein unterstützt Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen in selbstloser Absicht.

  • 4. Der Verein setzt sich für die Förderung von grundlegender Wissenschaft und Forschung zu Themen ein, die Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen betreffen, sofern die erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse veröffentlicht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

    5. Der Verein fördert Bildung, Erziehung und Aufklärung zu Lebenswelten und Lebensrealitäten von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen.

    6. Der Verein setzt sich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege ein, insbesondere der Prävention und Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankheiten und anderer gesundheitlicher Risiken körperlicher bzw. seelischer Art.

    7. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    a. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zum Themenkreis bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen und deren sozialen Erscheinungen und Wirkungen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen wie zum Beispiel Recht, Pädagogik, Soziologie, Gesundheitssystem, Literatur, Kunst oder Medien.

    b. Das Einbringen der Interessen von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen gegenüber gesellschaftlichen Institutionen.

    c. Die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen in- und ausländischen Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung unter besonderer Berücksichtigung von Berliner Organisationen sowie die Mitarbeit in gemeinnützigen nationalen und internationalen Organisationen.

    d. Kostenlose Information und Beratung von und für Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen und deren Umfeld.

    e. Kostenlose Information, Beratung und Begleitung bei individuellen und sozialen Konflikten von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen, zum Beispiel nach Gewalt- und Diskriminierungserfahrung.

    f. Kostenlose Beratung zu Themen wie Coming-Out, Berufsleben oder Partnerschaft.

    g. Die Erforschung und Aufarbeitung der Geschichte von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen und deren Veröffentlichung.

    8. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.

    9. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder und Gliederungen gegenüber den staatlichen und kommunalen Stellen, in der Öffentlichkeit sowie im Vereinsleben innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

    § 3 – Gemeinnützigkeit

    1. Der BiBerlin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. Der Zweck des BiBerlin e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Im Rahmen des Vereinszwecks kann BiBerlin e.V. jedoch eigene Einrichtungen schaffen.

    3. Der BiBerlin e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    5. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche, gestaltende oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten.

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BiBerlin e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 – Mitgliedschaft

    1. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und Selbsthilfegruppen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

    3. Bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

    4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

    5. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme durch den Vorstand. Dies ist zu protokollieren. Die Mitgliedschaft ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

    6. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

    7. Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Ein Aufnahmebeitrag kann auf Beschluss des Vorstands erhoben werden. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

    8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

    9. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.

    10. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens den halben Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Über die genaue Höhe entscheiden sie selbst.

    11. Die Mitgliedschaft endet:

    a. Durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, bzw. Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit.

    b. Durch Austritt gem. § 4.12.

    c. Durch Streichung von der Mitgliederliste gem. § 4.13.

    d. Durch Ausschluss gem. § 4.14.

    12. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

    13. Ist ein (Förder-)Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht, so kann das (Förder-)Mitglied vier Wochen, nach Absendung der zweiten Mahnung auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem (Förder-)Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.

    14. Ein Einzel- oder Fördermitglied kann auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

    a. Es gegen Vereinsinteressen sowie deren Grundsätze und Ordnung vorsätzlich gröblich verstößt.

    b. Die Satzung oder der Zweck der betreffenden juristischen Person der des BiBerlin e.V. widerspricht.

    Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zu zuleiten.

    Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.

    15. Über ruhende Mitgliedschaften nach § 4.13 und § 4.14 ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein auszuhändigen oder wertmäßig abzugelten.

    § 5 – Datenschutz

    1. Die Mitglieder werden in die Mitgliederdatei aufgenommen. Die persönlichen Daten sind entsprechend der Datenschutzbestimmungen zu behandeln.

    2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine E-Mailadresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

    3. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

    4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

    5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

    6. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

    7. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

    a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

    b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

    c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

    d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    § 6 – Organe des Vereins

    Organe des BiBerlin e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 7 – Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des BiBerlin e.V. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

    2. Mindestens einmal im Jahr zum vierten Quartal findet eine Mitgliederversammlung statt.

    3. Der Vorstand erarbeitet einen jährlichen Finanzplan und erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

    4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

    5. Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:

    a. Wahl der Versammlungsleitung für die Mitgliederversammlung

    b. Wahl der Protokollführung für die Mitgliederversammlung

    c. Änderung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung

    d. Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstandes

    e. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung

    f. Entlastung des Vorstandes

    g. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfung

    h. Beschlussfassung über die Beitragsordnung

    i. Änderung der Satzung und Auflösung des BiBerlin e.V.

    j. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme von Mitgliedern

    k. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

    l. Beschlussfassung über die Aufgaben und Ziele des BiBerlin e.V. bis zur nächsten Mitgliederversammlung

    6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte dem BiBerlin e.V. bekannte E-Mailadresse des Mitglieds. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage nach Einberufung der Versammlung dem Vorstand vorzulegen.

    7. Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen haben oder es im Interesse des BiBerlin e.V. erforderlich ist.

    8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    10. Satzungsänderungen und Anträge auf Abwahl des Vorstandes vor Ende seiner Amtszeit können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

    11. Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit 1/4 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist grundsätzlich geheim.

    12. Zur Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen sind nur solche Mitglieder berechtigt, die seit mindestens drei Monaten Mitglied sind und mit ihrem Beitrag nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

    13. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist unzulässig.

    14. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode oder auf Auflösung des BiBerlin e.V. können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.

    15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

    § 8 – Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen.

    2. Je drei Vorstandsmitglieder vertreten den BiBerlin e.V. im Rechtsverkehr gemeinsam.

    3. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die seit mindestens drei Monaten Mitglied sind.

    4. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung bei Erstwahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Bei aufeinander folgender Wiederwahl wird dieses Vorstandsmitglied für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

    5. Das Wahlverfahren wird durch die Wahlordnung geregelt. Die Wahlordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

    6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich höchstens einmal, um ein Mitglied zu ergänzen. Hiervon sind die Vereinsmitglieder unverzüglich zu informieren. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieds endet mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Wahl findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

    7. Endet die Vereinsmitgliedschaft, so endet auch das Amt als Vorstand.

    8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BiBerlin e.V.. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

    9. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt zu und Austritt aus Verbänden beschließen.

    10. Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Beschlüsse können bei Mitwirkung von drei Vorstandsmitgliedern gefasst werden. Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nicht öffentlich behandelt werden. Dies muss begründet werden.

    11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.

    12. Für alle Mitglieder des Vorstandes wird eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

    § 9 – Kassenprüfung

    1. Es werden zwei Personen zur Kassenprüfung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

    2. Die Personen der Kassenprüfung dürfen nicht dem Vorstand oder einem vor der Mitgliederversammlung gewähltem Gremium angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.

    3. Die Personen der Kassenprüfung überprüfen das Finanzgebaren. Sie haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kassen und Bücher des BiBerlin e.V. Sie erstatten der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Bericht.

    § 10 – Auflösung des BiBerlin e.V.

    1. Der BiBerlin e.V. kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.

    2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

    3. Ein Beschluss über die Auflösung des BiBerlin e.V. bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

    4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an BiNe – Bisexuelles Netzwerk e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.